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Hier wird der Stand vom 1.1.2008 dargestellt.
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§ 1 Steuergebiet, Steuergegenstand
(1)
1Alkoholhaltige
Süßgetränke (Alkopops) unterliegen im Steuergebiet
einer Sondersteuer zum Schutz junger Menschen
(Alkopopsteuer).
2Steuergebiet ist das
Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das
Gebiet Büsingen und ohne die Insel Helgoland.
3Die Alkopopsteuer ist
eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.
(2) Alkopops im Sinne dieses
Gesetzes sind Getränke
auch in gefrorener Form - , die
aus einer Mischung von Getränken mit einem
Alkoholgehalt von 1,2 % vol oder weniger
oder gegorenen Getränken mit einem
Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol mit
Erzeugnissen nach § 130 Abs. 1 des Gesetzes
über das Branntweinmonopol bestehen,
einen Alkoholgehalt von mehr als 1,2 % vol,
aber weniger als 10 % vol aufweisen,
trinkfertig gemischt in verkaufsfertigen,
verschlossenen Behältnissen abgefüllt sind
und
als Erzeugnisse nach § 130 Abs. 1 des
Gesetzes über das Branntweinmonopol der
Branntweinsteuer unterliegen.
(3) Als Alkopops gelten auch industriell
vorbereitete Mischungskomponenten von Getränken nach
Absatz 2, die in einer gemeinsamen Verpackung
enthalten sind.
1Die Steuer bemisst
sich nach der in dem Alkopop enthaltenen
Alkoholmenge.
2Sie beträgt für einen
Hektoliter reinen Alkohol, gemessen bei einer
Temperatur von 20Grad C: 5 550 Euro.
(1) Für die Herstellung, die Lagerung und die
Beförderung von Alkopops unter Steueraussetzung, für
die Entstehung der Alkopopsteuer und den Zeitpunkt,
der für ihre Bemessung maßgebend ist, für die Person
des Steuerschuldners, für die Fälligkeit, das
Erlöschen, die Nacherhebung, den Erlass, die
Erstattung, die Vergütung und die Steuerbefreiungen
sowie das Steuerverfahren gelten vorbehaltlich des
Absatzes 2 die Vorschriften für die Branntweinsteuer
nach dem Zweiten Teil des Gesetzes über das
Branntweinmonopol sowie den dazu ergangenen
Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
(2) Für den innergemeinschaftlichen Verkehr mit
Alkopops sowie für die Ausfuhr von Alkopops aus dem
Steuergebiet über andere Mitgliedstaaten gelten die
diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer
nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu
ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß.
1Das
Netto-Mehraufkommen aus der Alkopopsteuer ist zur
Finanzierung von Maßnahmen zur Suchtprävention der
Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung zu
verwenden.
2Das
Netto-Mehraufkommen der Alkopopsteuer ergibt sich
aus der Differenz zwischen dem Aufkommen der
Alkopopsteuer und den Mindereinnahmen bei der
Branntweinsteuer, die sich durch die Einführung der
Alkopopsteuer ergeben.
3Die Bundesregierung
wird ermächtigt, das Verfahren zur Berechnung des
Netto-Mehraufkommens durch Rechtsverordnung zu
regeln.
Ergänzende Vorschriften:
Verordnung über das Verfahren zur Berechnung des
Netto-Mehraufkommens der nach dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) Verordnung zur Durchführung des Jugendschutzgesetzes (DVO-JuSchG)
Weitere Vorschriften des Steuerrechts:
Abgabenordnung - AO Abgabenordnung: Einführungsgesetz zur ~ - EGAO Alkopopsteuergesetz - AlkopopStG Alkopopsteuerverordnung - AlkopopStV Anteilzollgesetz - AZG Auslandsinvestitionen: Gesetz über steuerliche Maßnahmen bei ~ der deutschen Wirtschaft - AuslInvG Außensteuergesetz - AuStG Bewertungsgesetz - BewG Branntweinmonopol: Gesetz über das ~ - BranntwMonG Branntweinmonopolverordnung - BrMV Brennereiordnung - BO Einkommensteuergesetz - EStG Energiesteuer-Durchführungsverordnung - EnergieStV Energiesteuergesetz - EnergieStG Entwicklungsländer-Steuergesetz - EntwLStG Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung - ErbStDV Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz - ErbStG Feuerschutzsteuergesetz - FeuerschStG Finanzgerichtsordnung - FGO Finanzverwaltungsgesetz - FVG Fördergebietsgesetz - FördGG Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung - GewStDV Gewerbesteuergesetz - GewStG Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung - GAufzV Grunderwerbsteuergesetz - GrEStG Grundsteuergesetz - GrStG Investmentsteuergesetz - InvStG Kaffeesteuergesetz - KaffeeStG Kleinbetragsverordnung - KBV Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung - KStDV Körperschaftsteuergesetz 1999 - KStG Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV Kraftfahrzeugsteuergesetz - KraftStG Lohnsteuer-Durchführungsverordnung - LStDV Rennwett- und Lotteriegesetz - RennwLottG Solidaritätszuschlagsgesetz 1995 - SolZG Steueridentifikationsnummerverordnung - StIdV Steuerstatistiken: Gesetz über ~ - StStatG Tabaksteuergesetz - TabStG Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung - UStDV Umsatzsteuererstattungsverordnung - UStErstV Umsatzsteuergesetz - UStG Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung - VersStDV Versicherungsteuergesetz - VersStG Zerlegungsgesetz - ZerlG Zinsinformationsverordnung - ZIV
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